Satzung des Gifhorner
Tennisclub von 1911 „Grün-Weiß“ e.V. (Fassung vom 28. März 2019)
Vorwort
Der Gifhorner Tennisclub von 1911 „Grün-Weiß“ e. V. wurde
am 15. Mai 1962 wiedergegründet, nachdem er eine Zeit als Tennisabteilung des
MTV Gifhorn bestanden hatte. Er erhielt damit seine Selbsttätigkeit als
Verein zurück, die er am 19. Juni 1911 durch seine Gründung als Gifhorner
Spiel- und Tennisclub gewonnen hatte.
Satzung
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
(1) Der Gifhorner Tennisclub v. 1911 „Grün-Weiß“ e.V. mit Sitz in Gifhorn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennis-Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. und im Tennisverband Niedersachsen Bremen e.V.
(4) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Hildesheim unter der Nummer 100166.
§ 2
Für den Verein bestehen keine Bindungen an Rasse und Religion. Ebenso ist der Verein parteipolitisch unabhängig.
B. Organe
§ 3
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Ältestenrat.
I. Vorstand
§ 4
(1) Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende,
b) dessen erster Stellvertreter,
c) dessen zweiter Stellvertreter,
d) der Kassenwart,
e) der Schriftwart,
f) der Sportwart,
g) der Jugendwart,
h) der Hallenwart und
i) der Pressewart.
(2) Die Personen nach Abs. 1 Buchstabe a-c bilden den Vorstand i. S. d. § 26 BGB (enger Vorstand).
(3) Zur Vertretung sind jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstands berechtigt.
§ 5
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt unter der Leitung des ältesten anwesenden
Vereinsmitgliedes den Vorstand für den Zeitraum von mindestens zwei Jahren, längstens bis zur Neuwahl des Vorstandes.
(2) Die Bestellung des Vorstandes ist widerrufbar. Jedoch gilt die Beschränkung des § 27 Abs. 2 letzter Satz BGB.
(3) Wählbar ist jedes Mitglied, das das 21. Lebensjahr vollendet hat.
§ 6
(1) Der Vorstand führt den Verein nach Maßgabe der Satzung. Insbesondere obliegt ihm die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
Sofern die Satzung in Einzelfällen keine Regelung vorsehen sollte, hat der Vorstand die Vorschriften des BGB zu beachten.
(2) Für Beschlussfassungen des Vorstandes gilt die einfache Stimmenmehrheit. Im Fall der Stimmengleichheit findet eine geheime Abstimmung statt. Tritt auch dann Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
(1) Vorstandssitzungen beruft der Vorsitzende ein.
(2) Darüber hinaus finden Vorstandssitzungen dann statt, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung verlangen. Die Eingabe muß die Beratungspunkte aufführen und an den Vorsitzenden gerichtet sein, der dem Verlangen innerhalb von 14 Tagen nachzukommen hat.
(3) Die Vorstandssitzungen leitet der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der erste oder der zweite Stellvertreter.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
II. Mitgliederversammlung
§ 8
(1) Jährlich findet innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
(2) Darüber hinaus sind außerordentliche Mitgliederversammlungen innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn
a) es die Satzung (sonst) verlangt,
b) 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung fordert,
c) der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließt.
§ 9
(1) Der Vorsitzende (des Vorstandes) beruft die Mitgliederversammlung ein. Er ist in den Fällen des § 8 Abs. 2 verpflichtet, die Einberufung zu veranlassen.
(2) Die Einberufung muß mindestens 14 (vierzehn) Tage vor dem anberaumten Termin unter Angabe der Tagesordnungspunkte durch schriftliche Benachrichtigung eines jeden Mitglieds oder durch Bekanntgabe in der Aller-Zeitung, Gifhorn, erfolgen. Die schriftliche Benachrichtigung kann auch per E-Mail durch den Vorstand an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds erfolgen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
§ 10
(1) Jede ordnungsgemäß einberufen Mitgliederversammlung ist mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
(2) Änderungen der Satzung können nur mit ¾ der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(3) Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
(4) Im Falle der Stimmengleichheit ist eine erneute Abstimmung erforderlich. Diese Abstimmung ist geheim.
(5) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab 18 Jahren, dessen Mitgliedschaft nicht aufgrund eines schwebenden Ausschlussverfahrens ruht.
§ 11
(1) Neben den in § 5 genannten Aufgaben steht der ordentlichen Mitgliederversammlung die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes zu.
(2) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind für die Angelegenheiten des Vereins (außer
bereits in Abs. 1 genannt) zuständig.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt einen aus zwei erwachsenen Mitgliedern bestehenden Kassenprüfungsausschuss sowie einen Ersatzprüfer. Die zu wählenden dürfen nicht mit dem Kassenwart verwandt
oder verschwägert sein. Auch scheiden Vorstandsmitglieder aus. Die Kassenprüfer dürfen nicht länger als vier Jahre hintereinander tätig sein.
(4) Die Beiträge und Eintrittsgelder beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beträge sind in einer besonderen Ordnung
festzulegen, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Die festgelegten Sätze sind allen Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntzugeben.
(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das insbesondere die Beschlüsse und deren Zustandekommen enthält. Das Protokoll führt ein Mitglied des erweiterten Vorstandes, in der Regel der
Schriftwart. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des engeren Vorstandes zu unterzeichnen.
III. Ältestenrat
§ 12
(1) Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Sie sollen älter als 50 Jahre sein und dem Verein mindestens fünf Jahre angehören.
(2) Der Ältestenrat wird auf drei Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Seine Aufgabe besteht darin, in den Fällen des § 19 zu schlichten. Seine Entscheidung erfolgt schriftlich.
C. Mitgliedschaft
§ 13
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
(2) Natürliche Personen i. d. S. sind:
a) aktive und passive erwachsene Personen (ab vollendetem 18. Lebensjahr);
b) Jugendliche (= Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben);
c) Ehrenmitglieder und
d) ruhende Mitglieder.
(3) Ein Ruhen der Mitgliedschaft ist nur gegeben, wenn
a) sich das Mitglied vorübergehend (mindestens drei Monate) – für diese Zeit aber ständig – nicht in Gifhorn oder seiner näheren Umgebung aufhält und das Ruhen seiner Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand
festgestellt ist, oder
b) dem Mitglied der Ausschluss mitgeteilt worden ist und es daraufhin Widerspruch erhebt.
(4) Juristische Personen können nur die passive Mitgliedschaft erwerben.
(5) Mitglieder und Gönner des Vereins, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Entscheidung darüber obliegt der ordentlichen Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Stimmenmehrheit entscheiden muss.
§ 14
(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und deren Bestätigung durch den Vorstand erworben.
(2) Erklärungen über den Beitritt sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Antrag durch 14-tägiges Aushängen am „Schwarzen Brett“ bekanntzumachen hat.
(3) Erfolgt innerhalb dieser Zeit ein Widerspruch von mindestens 1/5 der Mitglieder, so muß der Vorstand den Beitritt ablehnen. Im übrigen entscheidet der Vorstand.
§ 15
(1) Die nicht vererbbare und übertragbare Mitgliedschaft beginnt mit dem durch den Vorstand mitgeteilten Zeitpunkt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
§ 16
(1) Der Austritt erfordert eine schriftliche Kündigung, die nur zum 31. 12. eines Jahres möglich ist.
(2) Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.
(3) Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Austritt schriftlich bestätigen muß.
§ 17
(1) Der Ausschluß kann nur aus triftigem Grund erfolgen. Er bedarf eines schriftlichen Antrags des Vorstandes oder von 1/5 der
Mitglieder an eine Mitgliederversammlung zu deren Entscheidung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen des Antrags einzuberufen.
D. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 18
(1) Den Mitgliedern steht das Recht auf Benutzung der Vereinsanlagen nach Maßgabe der Haus-, Spiel- und Platzordnung zu.
(2) Aktive Mitglieder sind gegen Sportunfälle auf der Vereinsanlage unfall-, alle Mitglieder gegen Schäden, die durch die Vereinsanlage verursacht werden, haftpflichtversichert.
(3) Alle weitere Rechte und Pflichten ergeben sich, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, aus den Vorschriften des BGB.
§ 19
(1) Hält ein Mitglied die Haus-, Spiel- und Platzordnung nicht ein, oder gefährdet es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand das Mitglied verwarnen, in schwierigen Fällen, insbesondere bei Wiederholungen, Spielverbot verhängen. Bei Jugendlichen ist in jeden Fall der gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen.
(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied die Anrufung des Ältestenrates und gegen dessen Entscheidung die Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die erforderlichenfalls außerordentlich einzuberufen ist.
(3) Die Entscheidungen der Organe sollen schriftlich ergehen und mit Rechtsmittelbelehrung versehen sein.
§ 20
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten und den Anweisungen des Vorstandes zu folgen.
Gegen die Anordnungen des Vorstandes besteht das Recht auf Widerspruch durch Anrufung der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 8.
Die Vorschrift des § 19 wird hierdurch nicht berührt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge und Eintrittsgelder nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Beitragsordnung zu entrichten.
(3) Über Ausnahmen der in der Beitragsordnung festgelegten Verpflichtungen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag in Einzelfällen entscheiden.
§ 21
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Auslagen für seine Vereinstätigkeit sind dem Vorstand zu erstatten.
(5) Das Vermögen des Vereins sowie die Einnahmen und Ausgaben sind der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich durch den Vorstand nachzuweisen. Außerdem soll der Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung des nachfolgenden Jahres unterrichten.
F. Schlußbestimmungen
§ 22
Der Verein kann sich durch Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen. Der Beschluß erfordert eine ¾ Mehrheit
sämtlicher anwesender stimmberechtigter Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
§ 23
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gifhorn, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
G. Übergangsbestimmungen
§ 24
Die Bestimmungen der Satzung treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28. März 2019 in Kraft.